Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 16.Oktober 1898 in Berlin
gegründete Sportverein Norden-Nordwest 98 e.V.
hat seinen Sitz in Berlin und ist in das
Vereinsregister unter der
Nummer 95 VR 1905 Nz. eingetragen.
Der Verein gehört dem Berliner
Fußball-Verband e.V. an und ist somit gleichzeitig auch
Mitglied des Deutschen Fußball-Bundes und erkennt deren
Satzungen und Ordnungen an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Farben des Vereins sind Rot – Weiß.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Zweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung und Ausübung des Sports, insbesondere des Fußballsports. Zur Förderung sportlicher Übungen und Leistungen gehört insbesondere neben einem
regelmäßigen Trainingsbetrieb auch die Teilnahme an Wettkämpfen.
Mittel und etwaige Gewinne die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vermögensrechtliche Ansprüche können beim Austritt
oder Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein an diesen nicht geltend gemacht werden, ausgenommen die Beträge, die dem Verein gegebenen Darlehen oder Sachwerte darstellen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Jede
Betätigung auf parteipolitischem, wirtschaftlichem und konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
den erwachsenen Mitgliedern, die das 18.Lebensjahr
vollendet haben.
den Ehrenmitgliedern, also solchen Mitgliedern,
die sich Verdienste um den Verein erworben haben.
Sie sind von der Beitragspflicht befreit und haben alle
Rechte der ordentlichem Mitglieder.
dem Ehrenvorsitzenden, mit Sitz und Stimme im Vorstand.
den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des
18.Lebenjahres.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Jede natürliche Person kann die Mitgliedschaft beantragen.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der
Vereinssatzung zu beantragen.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung der Aufnahme sind die Gründe
nicht anzugeben. Die Aufnahme minderjähriger Mitglieder
erfolgt durch den Jugendausschuss des Vereins mit Zustimmung
des Vorstandes. Hierzu ist auch die schriftliche
Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod.
durch Austritt.
durch Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige
per Einschreiben an den Vorstand und ist jederzeit zulässig.
Austrittserklärungen müssen eigenhändig, bei minderjährigen
Mitgliedern durch den gesetzlichen Vertreter, unterschrieben sein.
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden
wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem
Jahresbeitrag trotz Mahnung.
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen ist vor der Entscheidung dem betroffenen
Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Es ist zu der
Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung
einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden.Die Frist
beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung ergeht
schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Die Entscheidung ist
dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung
ist die Berufung an den Ehrenrat/Ältestenrat zulässig. Die Berufung
ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich
einzulegen. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag
nach der Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein bekannte
Adresse des Betroffenen. Der Ehrenrat/Ältestenrat entscheidet
endgültig. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die
Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen
Beiträge bestehen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder
haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen
Mitglieds gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach dem
Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief
schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes
an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Minderjährige Mitglieder ab Vollendung des 16.Lebensjahres
haben Zutritt zu allen Versammlungen des Vereins.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung
und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder
sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, alle Einrichtungen des
Vereins nach Kräften zu unterstützen und den Verein in allen Lagen
zu seinem Wohle zu vertreten.
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen
verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt
die Mitgliederversammlung. Durch die Mitgliederversammlung können
auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern
zu erbringen sind.
§ 8 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse
des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich
eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines
unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können Maßregelungen
auferlegt werden.Die Art und Umfang der Maßregelungen bestimmt
der Vorstand.Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen
diese Entscheidung binnen acht Tagen nach Kenntnis der Entscheidung
schriftlich Einspruch beim Ehrenrat/Ältestenrat einzulegen.
Dieser entscheidet dann endgültig.
§ 9 Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich
das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichen
Vereinsinventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen
gehören zum Vereinsvermögen.
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung.
der Vorstand.
die Ausschüsse.
§ 11 Generalversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Generalversammlung.
Diese ist zuständig für:
Feststellung der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder,
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
Entgegennahme der Berichte der Ausschüsse,
Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
Entlastung und Wahl des Vorstandes,
Wahl der Kassenprüfer,
Festsetzung von Beiträgen,Umlagen und deren Fälligkeit,
Satzungsänderungen,
Beschlussfassung über Anträge,
Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
Auflösung des Vereins.
Die Generalversammlung findet im ersten Monat nach Beendigung des
zweijährigen Geschäftsjahres statt. Der Termin muss den Mitgliedern
drei Wochen vorher Bekanntgegeben werden. Anträge zur Generalversammlung
sind schriftlich zu stellen und müssen spätestens acht Tage vor der
Versammlung dem Vorstand vorliegen.Am Tage der Generalversammlung
gestellte Dringlichkeitsanträge bedürfen der Zustimmung von zwei
Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern, bevor
diese zur eigentlichen Abstimmung kommen.Eine Änderung der Satzung
kann nur in einer Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von
zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen
und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen muss eine geheime
Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v.H. der Anwesenden beantragt
wird.Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer
Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung
einzuberufen, wenn es
der Vorstand beschließt oder
20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
§ 12 Sitzungen und Versammlungen
Vorstandsitzungen werden nach Bedarf einberufen. Genauso kann
vom Vorstand eine Mitarbeitertagung aller gewählten Vereinsfunktionäre
einberufen werden zu der der geschäftsführende Vorstand zwei Wochen
vorher schriftlich einlädt.Außer der alle zwei Jahre durchzuführenden
Generalversammlung findet jährlich eine Mitgliederversammlung statt.
Alle Ankündigungen für Sitzungen und Versammlungen erfolgen durch
Bekanntmachung am schwarzen Brett im Vereinsheim, im Schaukasten
auf dem Sportplatz oder durch schriftliche Benachrichtigung aller
Mitglieder.
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, besitzen
Stimm- und Wahlrecht.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen
Mitglieder des Vereins.
§ 14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem 1.Vorsitzenden,
dem 2.Vorsitzenden,
dem 3.Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer,
dem Hauptkassierer,
dem Jugendleiter-Obmann,
dem Sportwart,
dem Ehrenvorsitzenden, gemäß Vereinssatzung.
Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB sind:
der 1.Vorsitzende,
der 2.Vorsitzende,
der Geschäftsführer,
der Hauptkassierer.
Eine Personalunion innerhalb des Gesamtvorstandes ist zulässig.
Gerichtlich oder Aussergerichtlich wird der Verein durch zwei der
vorstehend genannten Vorstandsmitgliedern vertreten.
§ 15 Vorstandswahl
Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre in der
Generalversammlung.Die Wiederwahl ist statthaft.
Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied
hat sofort eine Neuwahl in der folgenden Mitgliederversammlung
stattzufinden.Eine Amtsenthebung bzw. Beurlaubung ist durch
Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder zulässig.
Der Vorstand ist berechtigt, eine frei gewordene Vorstandsfunktion
bis zur Neuwahl kommissarisch zu besetzen.
§ 16 Befugnisse des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung des Vereins, die
Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens.
Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes
Mitglied zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen
jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
Die Verwaltung des Vereins erfolgt ehrenamtlich.
Der 1.Vorsitzende,im Verhinderungsfall sein Vertreter,
leitet die Verhandlungen des Vorstandes, die Mitgliederversammlung
und die Veranstaltungen des Vereins aller Art.
Er beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte dies
erfordert,oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände
der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit
der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.Dem Geschäftführer obliegt die Anfertigung
der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat
über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
ein Protokoll zu führen.Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und
dem Geschäftsführer zu unterschreiben. Der Hauptkassierer leitet
die Kasse des Vereins, führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben
und hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht zu
erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine
alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen nur in Verbindung
mit dem 1.Vorsitzenden leisten.
§ 17 Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt,für die
Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht
Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.
Insbesondere kommen hierfür in Frage:
Jugendausschuss
Ehrenrat/Ältestenrat
Kassenrevisoren
Verbandsvertreter
Schiedsrichter-Obmann
Platzkommission
Der Jugendausschuss besteht aus dem Jugendleiter-Obmann und den
Jugendbegleitern, die auf der Generalversammlung bestätigt werden
müssen.Der Ehrenrat/Ältestenrat wird aus drei erwachsenen
Mitgliedern gebildet, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand
angehören. Diese wählen aus ihren Reihen einen Verhandlungsleiter.
Als Ersatzleute des Ehrenrat/Ältestenrat können drei weitere
erwachsene Mitglieder zur Verfügung stehen, die in der Reihenfolge
ihrer Benennung auf der Generalversammlung gewählt werden. Der
Ehrenrat/Ältestenrat hat als Richter Streitigkeiten zu überprüfen
und zu schlichten.Als Strafen können ggf. verhängt werden:
öffentlicher Verweis in der Mitgliederversammlung durch
den Vorstand,
Fernhalten von allen Veranstaltungen des Vereins,
Absetzung in der Ausübung eines Amtes,
Ausschluss aus dem Verein.
Die Kassenrevisoren prüfen die Kassenbücher und erstatten der
Versammlung bzw. dem Vorstand Bericht. Eventuelle Unstimmigkeiten
sind dem Vorstand sofort zu melden. In den Büchern ist jeweils ein
Vermerk über die durchgeführte Kassenrevision anzubringen.
Die Verbandsvertreter vertreten den Verein in allen Angelegenheiten
beim Berliner-Fußball-Verband.
Der Schiedsrichter-Obmann betreut die Schiedsrichter des Vereins.
§ 18 Haftung
Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern für
die bei den Vereinsveranstaltungen eintretenden Unfällen oder
Diebstählen .
§ 19 Ehrenordnung
Für langjährige Mitgliedschaft oder verdienstvolle Tätigkeiten
können vom Vorstand auf Beschluss folgende Ehrungen vorgenommen werden:
Bronzene Ehrennadel, nach einer Mitgliedschaft von 10 Jahren,
Silberne Ehrennadel, nach einer Mitgliedschaft von 20 Jahren,
NNW 98 – Ehrenschild, auf Vorschlag des Vorstandes an verdienstvolle
Mitglieder, die bereits mit der silbernen Ehrennadel ausgezeichnet sind,
Goldene Ehrennadel, nach einer Mitgliedschaft von 40 Jahren,
Ehrenmitgliedschaft, auf Beschluss des Vorstandes,
Ehrenvorsitzender ,kann auf Beschluss des Vorstandes werden, wer
mindestens 20 Jahre im Vereinsvorstand tätig war. Zur gleichen Zeit ist
nur ein Ehrenvorsitzender zulässig.
Bedingung für jede Ehrung ist eine Mitgliedschaft im Verein. Bei Mitgliedern,
die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, kann der Vorstand
auf Beschluss Ehrungen vorzeitig vornehmen.
§ 20 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wird und eine Dreiviertelmehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten für die Auflösung aufweist.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zecks fällt das Vereinsvermögen an den Berliner Fußball-Verband e.V. oder dessen Rechtsnachfolger, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung und Ausübung des Sports, insbesondere des Fußballsports zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 21 Rechtskraft der Satzung
Die vorstehende Vereinssatzung gilt für alle Mitglieder und ist ohne
ausdrückliche Erklärungsabgabe verbindlich.
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 26. Januar 2001 von der
Generalversammlung des SV Norden-Nordwest 98 e.V. beschlossen worden.